Ab dem 1. Januar 2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Sozialversicherung (CCSS) auf deren Bitte und zum Zwecke der Erstattung der Gegenseitigkeit keine Kopie, sondern das Original des ärztlichen Attests, das dem Arbeitgeber von Ihrem Mitarbeiter ausgehändigt wurde.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer es versäumt hat, es selbst an die Krankenkasse (CNS) zu senden.
Kopien dieser Zertifikate werden ab diesem Datum nicht mehr akzeptiert.
Diese Änderung ist notwendig geworden, um die Überprüfung der Daten zu beschleunigen über das ärztliche Attest und die anschließende Erstattung durch die Mutualité des Employeurs.

