Der Steuerfreibetrag für Fahrtkosten wird normalerweise direkt auf der Steuerkarte eingetragen.
Die Fahrtkosten sind pauschal festgelegt in Funktion der Distanz zwischen dem Wohnort des Steuerzahlers und seinem Arbeitsplatz.
Dieser Abstand entspricht dem gradlinigen Kilometerabstand zwischen den Hauptorten der Arbeits- und der Wohngemeinde. Die Abstände werden über ministeriellen Beschluss festgelegt.
Der Abzug wird anerkannt, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Für Abstände unter 4 km wird ein jährlicher Pauschalbetrag jedem Arbeitnehmer zuerkannt (berücksichtigt in den Lohnsteuertabellen für die erste Steuerkarte). Für jeden zusätzlichen Kilometer wird dieser Pauschbetrag um 99 € erhöht.
Der Abzug ist auf jährlich 2970€ begrenzt, was einem Abstand von 30 km entspricht.
Falls der Steuerzahler nicht das ganze Jahr gearbeitet hat wird der Pauschalabzug auf ein Zwölftel seines Betrags pro komplett gearbeiteten Monat reduziert.
Achtung
Falls man seinen Wohnort während dem Jahr ändert, wird der Fahrtkostenabzug entsprechend dem günstigsten Fall zu Gunsten des Arbeitnehmers angepasst.
Wenn also die Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers erfolgt (Minderung der Fahrtkosten, wegen Annäherung an den Arbeitsort) erfolgt die Änderung erst am 1. Januar des Folgejahres.
Wenn jedoch die Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers spielt, wird der Fahrtkostenabzug im Monat der Änderung erhöht.

