Steuerklassen ab dem 01.01.2018

Steuerklassen ab dem 01.01.2018

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In der Steuerklasse 1 sind nur Steuerpflichtige, bei denen, in Gegensatz zu Steuerklasse 1a und 2, nicht mindestens ein Kind im Haushalt lebt.

In der Steuerklasse 2 sind nur Steuerpflichtige, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Steuerklasse 1
  • Ledige
  • Getrennt lebende Ehegatten
  • Geschiedene
Steuerklasse 1a
  • Alleinerziehende Ledige
  • Alleinerziehende getrennt lebende Ehegatten
  • Alleinerziehende Geschiedene
  • Steuerpflichtige, die am 1. Januar mindestens 64 Jahre alt sind
  • Verwitwete
Steuerklasse 2
  • Ehegatten
  • Lebenspartner

Der Steuerpflichtige behält während der 3 Folgejahre nach Trennung, Scheidung oder Sterbefall die Steuerklasse 2.

Ab den 01.01.2018 werden steuerpflichtige Grenzgänger automatisch in die Steuerklasse 1 fallen. Auf Antrag kann aber die Steuerklasse 2 mit einem individuellen Steuersatz beantragt werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einreichen. 

Ab dem 1. Januar 2018 haben gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige oder gebietsansässige Steuerpflichtige, die im Jahresverlauf heiraten werden, die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehegatten in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten;
  • einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten, mit Eintragung eines gemeinsamen Steuersatzes in den Lohnsteuerkarten der Ehegatten.

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, aber die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern werden entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.