Die Altersvorsorge nach Artikel 111bis in Luxemburg – Was sich 2026 ändert und wann sie sich für Grenzgänger lohnt
Die private Altersvorsorge in Luxemburg bekommt frischen Wind : Mit der Rentenreform, die am 18. Dezember 2025 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde, steigt der jährliche Steuerabzug für Altersvorsorgeverträge nach Artikel 111bis deutlich an. Für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich und Belgien stellt sich dabei eine zentrale Frage: Lohnt sich das wirklich – und wenn ja, für wen?
In diesem Beitrag erklären wir, was hinter dem Artikel 111bis steckt, welche Neuerungen ab 2026 gelten und in welchen Fällen ein solcher Vertrag für Grenzgänger besonders sinnvoll ist.
Was ist der Artikel 111bis ?
Der Artikel 111bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (L.I.R.) bildet den Rahmen für die sogenannte dritte Säule der Altersvorsorge in Luxemburg. Neben der gesetzlichen Rente über die CNAP (erste Säule) und der betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber (zweite Säule) ermöglicht der 111bis-Vertrag, eigenständig und steuerlich begünstigt für den Ruhestand zu sparen.
Konkret handelt es sich um einen Lebensversicherungsvertrag, den man bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut abschließt. Die eingezahlten Prämien können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen in Luxemburg abgezogen werden. Der Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren haben, und die Auszahlung erfolgt frühestens mit 60 und spätestens mit 75 Jahren.
Was ändert sich ab 2026 ?
Die wichtigste Neuerung betrifft den maximal absetzbaren Betrag. Bislang lag die Obergrenze bei 3.200 Euro pro Steuerzahler und Jahr. Ab dem 1. Januar 2026 steigt dieser Betrag auf 4.500 Euro pro Jahr. Das entspricht einer Erhöhung um rund 41 Prozent und damit monatlichen Einzahlungen von 375 Euro, um den vollen Steuervorteil auszuschöpfen.
Für ein Ehepaar, bei dem beide Partner einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben, ergibt sich ein gemeinsamer Abzug von bis zu 9.000 Euro jährlich. Je nach persönlichem Grenzsteuersatz kann die tatsächliche Steuerersparnis bei einem ledigen Steuerpflichtigen rund 1.575 Euro pro Jahr betragen – bei einem Paar sogar über 4.000 Euro.
Darüber hinaus bringt die Reform weitere Änderungen mit sich, die das Gesamtbild der Altersvorsorge in Luxemburg beeinflussen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 24 auf 25,5 Prozent, verteilt zu gleichen Teilen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat. Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Rente ab 60 Jahren werden schrittweise verschärft. All das macht die eigenverantwortliche Vorsorge über die dritte Säule umso wichtiger.
Wann ist der 111bis-Vertrag für Grenzgänger sinnvoll?
Die gute Nachricht vorweg: Grenzgänger, die in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben, können den Steuerabzug nach Artikel 111bis genauso nutzen wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige. Ob sich ein solcher Vertrag im Einzelfall wirklich lohnt, hängt allerdings von mehreren Faktoren ab.
Langfristige Beschäftigung in Luxemburg geplant: Da der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren voraussetzt, ist der 111bis vor allem dann attraktiv, wenn man plant, über einen längeren Zeitraum in Luxemburg zu arbeiten. Wer nur für wenige Jahre im Großherzogtum tätig ist, sollte genau prüfen, ob die Laufzeitbedingungen erfüllt werden können. Der Vertrag kann zwar „eingefroren" werden, wenn man Luxemburg verlässt – er bringt dann in der Regel weiter Zinsen und Rendite, allerdings entfällt der jährliche Steuervorteil.
Hoher Grenzsteuersatz: Je höher das Einkommen und damit der persönliche Grenzsteuersatz in Luxemburg, desto größer fällt der tatsächliche Steuervorteil aus. Bei einem Grenzsteuersatz von 39 oder sogar 42 Prozent kann sich die Steuerersparnis erheblich summieren. Wer hingegen ein vergleichsweise niedriges Einkommen erzielt, profitiert zwar ebenfalls – aber in geringerem Umfang.
Keine Riester-Rente möglich: Ein Punkt, den viele deutsche Grenzgänger nicht auf dem Schirm haben: Wer in Luxemburg sozialversichert ist, kann seit dem 1. Januar 2010 keine Riester-Rente mehr abschließen. Der 111bis-Vertrag ist daher gewissermaßen das luxemburgische Gegenstück und bietet eine echte Alternative für die private Vorsorge.
Steuerliche Gleichstellung beantragt: Grenzgänger, die in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben – etwa weil sie verheiratet sind und die Steuerklasse 2 nutzen, oder weil sie die steuerliche Gleichstellung als Nichtansässige beantragt haben – erfüllen die Voraussetzungen für den Abzug. Wer hingegen keine Steuererklärung in Luxemburg abgibt, hat keinen Anspruch auf den Steuervorteil.
Ergänzung zur gesetzlichen Rente : Die gesetzliche Rente in Luxemburg wird anteilig berechnet – auf Basis der dort zurückgelegten Beitragsjahre. Grenzgänger mit einer gemischten Berufslaufbahn in verschiedenen Ländern erhalten deshalb oft mehrere Teilrenten. Der 111bis-Vertrag kann helfen, die daraus entstehende Versorgungslücke zu schließen.
Was passiert bei der Auszahlung?
Auch bei der Auszahlung zeigt sich der 111bis von seiner vorteilhaften Seite. Bei Fälligkeit zwischen dem 60. und 75. Lebensjahr stehen drei Optionen zur Verfügung: eine einmalige Kapitalauszahlung, eine lebenslange monatliche Leibrente oder eine Kombination aus beidem. Die Kapitalauszahlung wird nur mit dem halben Regelsteuersatz besteuert, und bei einer Leibrente ist die Hälfte der Zahlungen steuerfrei.
Für Grenzgänger, die zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Luxemburg arbeiten, hängt die Besteuerung allerdings vom jeweiligen Wohnsitzland ab. Hier empfehlen wir, rechtzeitig eine individuelle Beratung einzuholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Unser Fazit
Die Erhöhung der Abzugsgrenze auf 4.500 Euro ab 2026 macht den 111bis-Vertrag so attraktiv wie nie zuvor. Für Grenzgänger, die langfristig in Luxemburg tätig sind, eine Steuererklärung abgeben und ihren Grenzsteuersatz kennen, ist der Vertrag ein hervorragendes Instrument zur Steueroptimierung und privaten Vorsorge zugleich. Besonders in Kombination mit dem Wegfall der Riester-Möglichkeit führt am 111bis kaum ein Weg vorbei.
Gleichzeitig raten wir davon ab, einen solchen Vertrag ungeprüft abzuschließen. Die steuerlichen Auswirkungen – sowohl in Luxemburg als auch im Wohnsitzland – sollten immer individuell betrachtet werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre persönliche Situation zu analysieren und die richtige Entscheidung zu treffen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerliche Regelungen können sich ändern. Stand: Februar 2026.