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Ruhestand im Nachbarland: Was beim Umzug zwischen Deutschland und Luxemburg zu beachten ist

Viele Grenzgänger überlegen nach dem Renteneintritt, in das Land zu ziehen, in dem sie jahrelang gearbeitet haben, oder in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Die Rente wird auch bei einem Wohnsitz im anderen Land weitergezahlt. Damit das reibungslos funktioniert, sind vier Bereiche zu regeln.

Wohnsitz anmelden

Der Wohnsitzwechsel ist zunächst melderechtlich zu vollziehen: Abmeldung in Deutschland bzw. Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg. Anschließend ist die neue Anschrift dem Rententräger mitzuteilen, in Deutschland der Deutschen Rentenversicherung, in Luxemburg der CNAP (Caisse nationale d'assurance pension). In der Regel sind Nachweise vorzulegen, etwa eine Wohnsitzbescheinigung oder ein Mietvertrag.

Lebensbescheinigung

Rentner mit Wohnsitz im Ausland müssen üblicherweise einmal jährlich nachweisen, dass sie noch leben. Zwischen Deutschland und Luxemburg besteht seit 2020 ein elektronischer Datenaustausch der Rententräger, so dass die Lebensbescheinigung in der Regel entfällt. Fordert der Rententräger sie dennoch an, weil die Daten nicht automatisch abgeglichen werden konnten, ist das Original fristgerecht zurückzusenden: vollständig ausgefüllt, unterschrieben und von der Wohnsitzgemeinde gegengezeichnet. Bei einer Adressänderung ist eine Wohnsitzbescheinigung beizufügen. Wird die Frist versäumt, wird die Rentenzahlung eingestellt.

Krankenversicherung

Wer eine Rente nur aus einem Land bezieht und im anderen Land wohnt, benötigt vor dem Umzug das Formular S1 des Rententrägers. Damit erfolgt die Anmeldung bei der Krankenkasse des neuen Wohnsitzlandes, die Kosten trägt weiterhin der Rentenstaat. Wer Renten aus beiden Ländern erhält, ist grundsätzlich im Wohnsitzland versichert und benötigt das Formular nicht.

Steuern

Der Umzug ist beiden Finanzverwaltungen anzuzeigen. Welches Land die Rente besteuert, ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg und hängt von der Art der Rente ab. Gesetzliche Renten werden grundsätzlich weiterhin in dem Land besteuert, aus dem sie stammen; für betriebliche und private Renten gelten abweichende Regeln. Häufig bleibt deshalb auch nach dem Umzug eine Einkommensteuererklärung in beiden Ländern erforderlich.

Unsere Empfehlung

Wohnsitzanzeige, Formular S1 und die steuerliche Einordnung der Rente sollten vor dem Umzug geklärt sein. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie bei den erforderlichen Schritten in beiden Ländern.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.