Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland ist grundsätzlich ein Vertrag, in dem geregelt wird, im welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für bestimmte Einkünfte zusteht. Wie der Name es sagt, soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Konsultationsvereinbarungen dienen zur Klarstellung der im Doppelbesteuerungsabkommen und dienen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Zweifelsfragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen entstand sind.
Das Besteuerungsrecht hinsichtlich von bestimmten in Luxemburg steuerbefreite Gehaltsbestandteile (z.B. Überstundenvergütungen) ist nun explizit in die Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 aufgenommen. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt in keinem der in Frage kommenden Staaten besteuert werden, obwohl sie bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären.
Hierbei finden dann ggf. die sog. Rückfallklausel Anwendung, bei der Einkünfte im Wohnsitzland steuerpflichtig werden. Wichtig zu wissen ist, dass es hierbei der auf diese Einkünfte angewendete Steuersatz unter Einbeziehung des Welteinkommens und somit unter Berücksichtigung des in Luxemburg zu versteuernden Einkommens ermittelt wird.
Quelle : Finanzamt Trier
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