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Wichtige Informationen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in Luxemburg und Deutschland


Antrags- oder Pflichtveranlagung?

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung.


Ist man jedoch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, nennt sich das im Steuerrecht Pflichtveranlagung.


Abgabefrist in Luxemburg In Luxemburg gibt es anders als in Deutschland nur eine einzige Frist, den 31. Dezember des Folgejahres. So ist die gesetzliche Frist der Einkommensteuererklärung des Jahres 2024 der 31. Dezember 2025. Zudem ist die o.a. Frist zwingend zu wahren, unabhängig davon, ob die Steuererklärung mit oder ohne Steuerberater erstellt wird. Abschließend bleibt anzumerken, dass die Frist von 31.12. erst vor kurzem offiziell im Steuerrecht verankert wurde. Jedoch wurde sie von jeher geduldet.


Abgabefrist in Deutschland

In Deutschland kennt man hier eine Vielzahl von Fristen. Die erste Frage, die es zu klären gilt, ist die Art der Veranlagung. Zudem ist die Frist abhängig davon, ob die Steuererklärung mit oder ohne Hilfe eines Steuerberaters eingereicht wird.

Pflichtveranlagung Steuerpflichtige, die die Steuererklärung in Eigenregie erstellen, sind verpflichtet dies bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben.

Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, muss die Steuererklärung bis zum 28.02. des darauffolgenden Jahres einreichen.


Antragsveranlagung

Bei einer Antragsveranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben und sich die Steuererstattung zu sichern.

Steuerjahr

Antragsveranlagung

Pflichtabgabe (mit Steuerberater)

2024

31.12.2028

31.07.2025 (30.04.2026)

2025

31.12.2029

31.07.2026 (28.02.2027)

2026

31.12.2030

31.07.2028 (28.02.2028)




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