Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2026 (Nr. 53897C) eine für Grenzgänger wichtige Entscheidung getroffen. Ein in Frankreich ansässiges Ehepaar, beide in Luxemburg beschäftigt, hatte für das Steuerjahr 2020 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht, dabei jedoch keines der Felder 322 bis 324 angekreuzt, mit denen die Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragt wird. Die Steuerverwaltung lehnte die Gleichstellung ab und besteuerte beide Ehegatten getrennt in Steuerklasse 1. Einspruch und Klage in erster Instanz blieben ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben. Nach seiner Auffassung ergibt sich der Antrag auf Gleichstellung aus einem Bündel übereinstimmender Angaben in der Einkommensteuererklärung: Angaben zu Familienstand und Kindern, die Erklärung der Welteinkünfte, die geltend gemachten Sonderausgaben sowie die gemeinsame Unterschrift beider Ehegatten. All diese Angaben sind nur im Rahmen der Gleichstellung von Bedeutung und lassen daher keinen anderen Schluss zu. Das Steueramt habe mit dem Bestehen auf dem Ankreuzen eines Feldes einen überzogenen Formalismus angewandt. Bestehen Zweifel, ist das Steueramt nach § 205 AO verpflichtet, vor Erlass des Bescheids schriftlich nachzufragen. Zudem kann der Antrag auch noch im Einspruchsverfahren beim Direktor der Steuerverwaltung geltend gemacht werden.
Für Grenzgänger bedeutet dies eine spürbare Erleichterung, jedoch keinen Freibrief. Wir empfehlen weiterhin, den Antrag auf Gleichstellung ausdrücklich im Vordruck 100 anzukreuzen und jeden Steuerbescheid unmittelbar nach Zugang zu prüfen. Wurde die Gleichstellung trotz vollständiger Angaben versagt, ist innerhalb der Einspruchsfrist von drei Monaten zu reagieren. Gerne prüfen wir Ihren Steuerbescheid und übernehmen im Rahmen unseres Dienstleistungsangebots das Einspruchsverfahren.